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Wundernahrung „Superfood“?

06.07.2015

Sie sorgen für wahre Sensationsmeldungen in Zeitschriften, Fernsehmagazinen und Blogs. „Superfoods“ sollen einen höheren gesundheitlichen Nutzen aufweisen als herkömmliche Nahrungsmittel. Doch es empfiehlt sich, derartige Versprechungen mit einer gewissen Skepsis kritisch zu hinterfragen.

Was man unter „Superfoods“ versteht, ist nicht genau definiert, ebenso wenig gibt es eine Eingrenzung, welche Nahrungsmittel der Begriff umfasst. Genannt werden z.B. Acai, Algen, Aloe Vera, Chia, Chlorella, Goji, Maqui, Moringa oder Noni, auch Zubereitungen wie „Green Smoothies“ und Co.

Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Aussagen

Gerne werden „Superfoods“ mit gesundheits- oder gar krankheitsbezogenen Aussagen beworben. So sollen sie beim Entgiften helfen („Detox“), Schlacken aus dem Körper entfernen, als „Anti-Aging“ das Altern verlangsamen oder freie Radikale bekämpfen. Viele sollen beim Abnehmen helfen. Manche Hersteller und Anbieter begeben sich bei der Vermarktung auf eine Gratwanderung zwischen zugelassenen und verbotenen Werbebotschaften.

„Manche Produzenten nutzen erlaubte Claims als Alibi-Funktion um Produkte mit einem verbotenen Claim nach wie vor gleich bewerben zu können. Für probiotische Joghurts etwa ist die Aussage „Stärkt das Immunsystem“ nicht mehr erlaubt. Werden allerdings die Vitamine B6 und D hinzugefügt, ist es möglich, wieder auf das Immunsystem hinzuweisen. Denn in Zusammenhang mit diesen Vitaminen ist der Claim „trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ erlaubt", so Mag. Beck vom Verein für Konsumenteninformation (Der Konsument, VKI).

Health-Claims-Verordnung

Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel müssen ausdrücklich genehmigt werden. Zum (Täuschungs-)Schutz der Konsumentinnen/Konsumenten gibt es dazu eine Verordnung der Europäischen Union: Die „Health Claims“-Verordnung regelt und bewertet seit 2012 gesundheitsbezogene Aussagen (Verordnung EU Nr. 432/2012).

So müssen behauptete Wirkungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft, positiv bewertet und anschließend von der EU zugelassen werden. Welche Aussagen wissenschaftlich untermauert und auch erlaubt sind, wird in einer Liste erfasst. Was nicht genannt wird, ist nicht erlaubt bzw. durchläuft zurzeit ein Zulassungsverfahren.

Die Konsumentenschützerin warnt: „Diese Regelung bezieht sich auf alle Werbeaussagen, auch jene in Zeitungs- und Fernsehwerbung. Aufpassen heißt es bei PR-Artikel in Zeitschriften, die nicht immer leicht als solche erkennbar sind: Unserer Erfahrung nach sind hier verbotene Claims oft in Form von Erfahrungsberichten zu finden.“

Liste seriöser Auslobungen

Die Health-Claims-Liste umfasst aktuell 222 nährstoff-, substanz- und lebensmittelbezogene Aussagen. Zulässig ist etwa die Auslobung, dass Walnüsse dazu beitragen, die Elastizität der Blutgefäße zu verbessern, oder dass Weizenkleie die Darmpassage beschleunigt und das Stuhlvolumen erhöht. Viele Behauptungen, mit denen insbesondere Superfoods beworben werden, sind nicht genehmigt.

Die gesamte Liste erlaubter gesundheitsbezogener Aussagen finden Sie im Anhang der EU-Verordnung unter EUR-Lex (auf Deutsch) sowie auf der Website der EFSA (auf Englisch) unter EU-Register of nutrition and health claims made on foods.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Letzte Aktualisierung: 6. Juli 2015

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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