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Über lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden

12.01.2015

Für viele Menschen ist der Gedanke an das eigene Lebensende ein Tabuthema. Doch bei schweren Erkrankungen oder Notfällen sind die Betroffenen oft nicht mehr in der Lage, Behandlungen zuzustimmen und den eigenen Willen zu äußern. So entscheidet in lebensbedrohlichen Situationen die Ärztin/der Arzt, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden.

Seit 2006 besteht mit dem Patientenverfügungs-Gesetz die Möglichkeit, im Vorhinein den eigenen Willen schriftlich festzuhalten. In einer Patientenverfügung erklärt die Person den Wunsch, im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung oder Verletzung auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen.

Patientenverfügung bekannt, aber kaum genutzt

Vor Kurzem wurde eine im Auftrag des Gesundheitsministeriums durchgeführte Studie zum Thema Patientenverfügungen veröffentlicht. Laut einer im Rahmen der Studie durchgeführten Telefonumfrage ist die Patientenverfügung zwar der Mehrheit der Bevölkerung (76 Prozent) bekannt. Sie wird jedoch nur von einem kleinen Teil der Österreicherinnen und Österreicher genutzt.

So haben 4,1 Prozent der österreichischen Bevölkerung – das entspricht rund 348.000 Personen – bereits eine Patientenverfügung errichtet. Die Zahl der registrierten, verbindlichen Patientenverfügungen beträgt nur 20.398. Die Differenz wird damit erklärt, dass die meisten Personen nur eine sogenannte beachtliche Patientenverfügung abgeschlossen haben.

Beachtliche oder verbindliche Patientenverfügungen

Während die Einrichtung einer beachtlichen Patientenverfügung alleine und ohne Kosten verfasst werden kann, ist eine verbindliche Patientenverfügung mit Kosten verbunden. Eine verbindliche Patientenverfügung muss nach einer umfassenden ärztlichen Aufklärung entweder von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin, einem Notar/einer Notarin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter/einer rechtskundigen Mitarbeiterin bei der Patientenanwaltschaft rechtlich bestätigt werden.

Sie kann dann im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Für die Errichtung entstehen in der Regel Kosten von mehreren hundert Euro. Sie gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und muss danach erneuert werden.

Scheu vor dem Lebensende

Gründe für die niedrige Zahl an Patientenverfügungen sind laut Studie einerseits die Scheu vor dem Auseinandersetzen mit dem eigenen Tod, anderseits der zeitliche und finanzielle Aufwand. Auch bei den Gesundheitsberufen mangelt es an Informationen. Nur sehr wenige würden ihre Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit einer Einrichtung aufklären oder fragen nach, ob eine Patientenverfügung vorliegt.

„Die Patientenverfügung soll nicht isoliert von anderen Instrumenten zur Selbstbestimmung, wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht, betrachtet werden“, erklärt Gerhard Aigner, Sektionsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. „Selbstbestimmung und Autonomie sind eine Frage der Menschenwürde und der Menschenrechte.“ In einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer im Fall des Falles als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter entscheiden bzw. zustimmen soll.

Weitere Informationen:

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2015

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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