Vorabgenehmigung
Nach der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU gilt der Grundsatz, dass Kostenerstattungen an sich ohne Vorabgenehmigung zu leisten sind, und zwar in Höhe jener Kosten, die dem Versicherungssystem bei Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung in Österreich entstanden wären. Das Vorabgenehmigungssystem ist daher nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel anzusehen. Ebenso ist über das System der Vorabgenehmigung zur Kostenerstattung sicherzustellen, dass daraus weder Diskriminierungen noch ungerechtfertigte Behinderungen der Patientenmobilität in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung resultieren.
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zuletzt aktualisiert 19.07.2019
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