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Behandlungskosten

Haben Sie sich für eine Gesundheitsdienstleistung in Österreich entschieden, können Sie sich in zwei Versorgungsbereichen behandeln lassen: entweder im „niedergelassenen Bereich“ oder im „Spitalsbereich“. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als in den beiden Bereichen die Berechnung der Behandlungstarife auf unterschiedlichen Grundlage beruht. Auch die Zahlungskonditionen der jeweiligen Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister können in diesen beiden Bereichen verschieden sein.

Für beide Bereiche gilt, dass alle Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister die Verpflichtung zur Gleichbehandlung von österreichischen und ausländischen Patientinnen und Patienten trifft. Dies betrifft sowohl Umfang und Qualität der medizinischen Behandlung als auch die Höhe der Behandlungskosten. Das heißt, ausländischen Patientinnen und Patienten, die von der EU-Richtlinie betroffen sind, dürfen für dieselbe Leistung keine höheren Beträge in Rechnung gestellt werden als österreichischen Patientinnen und Patienten.

Der niedergelassene Bereich

Zum niedergelassenen Bereich zählen zum Beispiel ärztliche Ordinationen und Ambulatorien. Leistungen werden aber auch von anderen Gesundheitsberufen wie beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten erbracht. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen im niedergelassenen Bereich gilt der Grundsatz der freien Tarifgestaltung. Das bedeutet, dass die Gesundheitsdienstleisterin oder der Gesundheitsdienstleister den Betrag der Behandlungskosten frei festlegen kann. Auskunft über die Zahlungsmodalitäten und über die zu erwartenden Kosten gibt die jeweilige Gesundheitsdienstleisterin oder der jeweilige Gesundheitsdienstleister.

Gesundheitsdiensteanbieter im niedergelassenen Bereich in Österreich finden Sie hier:

Der Spitalsbereich

Wird die Patientin/der Patient in der Krankenanstalt über Nacht aufgenommen, so spricht man von einer stationären Behandlung. In bettenführenden Krankenanstalten, die über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds finanziert werden („Fondskrankenanstalten“) werden ausländische Patientinnen und Patienten auf Basis der Richtlinie (wenn also nicht der Weg über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der EKVK oder dem Formular S2 eingeschlagen wird) nur gegen Barzahlung (Barleistung, Kreditkarten etc.) behandelt. Die Behandlungskosten werden anhand des österreichischen „LKF-Systems“ errechnet.

Darüber hinaus gibt es bettenführende Krankenanstalten, die aus einem anderen Fonds – dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) – finanziert werden. Die Höhe der Behandlungskosten in diesen Spitälern setzt sich aus einem Anteil des LKF-Systems und einem Anteil, der von der jeweiligen Krankenanstalt festgelegt wird, zusammen. Für diese sowie für alle anderen bettenführenden Krankenanstalten, die nicht über einen Landesfonds finanziert werden (Privatspitäler), gilt – wie im niedergelassenen Bereich – der Grundsatz der freien Tarifgestaltung. Die Behandlungskosten im Bereich der Ambulanzen werden vom jeweiligen Bundesland festgelegt.

In Österreich werden die Rechnungen über die Behandlungskosten von den Krankenanstalten bzw. dem jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalten ausgestellt. Diese stehen auch für Auskünfte über die zu erwartenden Kosten zur Verfügung.

Krankenanstalten in Österreich finden Sie hier unter Kliniksuche .

Kostenrückerstattung

Ausländische Patientinnen und Patienten wenden sich bezüglich der Rückerstattung der Kosten direkt an den jeweils zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger. Nähere Informationen gibt die jeweilige nationale Kontaktstelle des Versicherungsstaates.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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