Das Untersuchungsprogramm ist in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 der geltenden Fassung geregelt. Es umfasst vor der Geburt fünf gynäkologische Untersuchungen. Bei diesen fünf Terminen werden zwei Laboruntersuchungen (bis SSW 16 und SSW 25-28), drei Ultraschalluntersuchungen (SSW 8-12, SSW 18-22, SSW 30-34) sowie eine interne Untersuchung (SSW 17-20) durchgeführt. Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen des Kindes einschließlich einer orthopädischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung und zwei Augenuntersuchungen am Programm. Seit November 2012 besteht auch die Möglichkeit eine Hebammenberatung in der 18.-22. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen.
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen sind eine wichtige Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Gleich nach der Geburt des Kindes kann ein Elternteil einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden.
Weitere Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung erhalten Sie unter Antragstellung Kinderbetreuungsgeld (Bundeskanzleramt Österreich) sowie Kinderbetreuungsgeld (oesterreich.gv.at).
Nach Feststellen einer Schwangerschaft durch die Ärztin oder den Arzt erhält die schwangere Frau den Eltern-Kind-Pass. Auch nicht versicherte Frauen haben einen Anspruch auf den Eltern-Kind-Pass. Die Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz in Österreich.
Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie nach Feststellung einer Schwangerschaft bei
Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie auch bei folgenden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Einrichtungen, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:
In der Schwangerschaft können Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen von folgenden Ärztinnen oder Ärzten sowie Einrichtungen durchgeführt werden:
Nicht jede Ärztin bzw. nicht jeder Arzt für Allgemeinmedizin führt Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft durch. Dies gilt auch für Gynäkologische Ambulanzen und Familienberatungsstellen. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen angeboten werden.
Für die Untersuchungen des Kindes ist die erste Anlaufstelle die Kinderärztin oder der Kinderarzt. Die Untersuchungen können aber auch von Allgemeinmedizinerinnen oder Allgemeinmedizinern, in den Fachambulatorien für Kinderheilkunde und von Ärztinnen oder Ärzten in den Mutter- bzw. Elternberatungsstellen durchgeführt werden.
Nicht jede Ärztin bzw. nicht jeder Arzt für Allgemeinmedizin führt Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes durch. Dies gilt auch für Ambulanzen und Mutter-Kind-Beratungsstellen. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen angeboten werden.
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können grundsätzlich auch im Ausland durchgeführt werden. Falls keine Eintragung in den Eltern-Kind-Pass erfolgt, ist auch eine ärztliche Bestätigung als Nachweis für die Durchführung der jeweils vorgesehenen Untersuchung ausreichend.
Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe können die Untersuchungen nur anerkannt werden, sofern sie nach Art, Anzahl und Durchführungszeitpunkt exakt den vorgeschriebenen österreichischen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen entsprechen und dies aus der ärztlichen Bestätigung auch entsprechend hervorgeht. Unter Umständen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können bei Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos durchgeführt werden.
Nichtversicherte Personen haben nur dann Anspruch auf die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich nachweisen können. Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich daher vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Österreichischen Gesundheitskasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Im Zuge dessen erfolgt die Überprüfung des Lebensmittelpunktes in Österreich. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.
Führt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt die Untersuchungen durch, müssen die entstandenen Kosten von der Patientin bzw. von den Eltern zunächst selbst bezahlt werden. Bei Vorlage der Honorarnote samt Zahlungsnachweis werden die Kosten zum Teil von der Sozialversicherung übernommen.
Hier erhalten Sie die Informationen zum Eltern-Kind-Pass in Gebärdensprache.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.