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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, das Recht auf Selbstbestimmung im Vorhinein wahrzunehmen. Es handelt sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der die Person eine oder mehrere medizinische Behandlungen ablehnt. Solch eine Willenserklärung können Personen abgeben, die von einer Krankheit betroffen oder auch noch nicht erkrankt sind. Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte, konkret genannte, medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Sie wird wirksam, wenn eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. So lange eine Person jedoch selbstständig entscheiden kann, gelten ihre aktuellen Willensäußerungen.

Was sind die Grundlagen und Voraussetzungen?

Gesetzliche Grundlage ist das Patientenverfügungsgesetz (PatVG). Darin werden u.a. folgende Punkte geregelt:

  • allgemeine Gültigkeitserfordernisse und mögliche Inhalte,
  • die Möglichkeit, eine verbindliche oder eine nicht verbindliche Patientenverfügung zu errichten,
  • Erneuerung der Patientenverfügung,
  • Speicherung in ELGA (Hinweis: geplante ELGA-Funktion).

Für eine verbindliche Patientenverfügung bestehen besondere formale Voraussetzungen hinsichtlich Inhalt, Aufklärung, Errichtung und Erneuerung. Der Arzt bzw. die Ärztin, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in das Behandlungsgeschehen eingebundene Personen, sind daran gebunden.

Werden nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist die Willenserklärung bei der Ermittlung des Patientenwillens dennoch zu berücksichtigen.

Eine wichtige Voraussetzung für eine Patientenverfügung ist, dass die Patientin bzw. der Patient bei der Errichtung einsichts- und urteilsfähig ist. Das bedeutet, die Person muss den Grund und die Bedeutung einer abgelehnten Behandlung einsehen und ihren Willen entsprechend bestimmen können. Die Patientenverfügung kann nur durch die Person selbst, nicht aber durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abgeschlossen werden.

Aus einer mitgeführten Hinweiskarte kann das Gesundheitspersonal im Anlassfall entnehmen, dass eine Patientenverfügung errichtet und wo diese hinterlegt wurde.

Wie wird eine Patientenverfügung errichtet?

Vor der Errichtung muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen. Dabei prüft und dokumentiert eine Ärztin bzw. ein Arzt des Vertrauens die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Patientin bzw. des Patienten. Außerdem informiert die Ärztin oder der Arzt über die Auswirkungen der Patientenverfügung auf die medizinische Behandlung. Gemeinsam werden die abgelehnten Behandlungsmaßnahmen so konkret wie möglich beschrieben. Für diese Leistung verrechnet die Ärztin bzw. der Arzt ein Honorar, das privat zu bezahlen ist. Bei der Suche nach einer Ärztin bzw. einem Arzt für die Aufklärung können die Landesärztekammern unterstützen.

In einem nächsten Schritt muss die verbindliche Patientenverfügung schriftlich errichtet werden, und zwar

  • vor einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt (kostenpflichtig),
  • einer Notarin bzw. einem Notar (kostenpflichtig),
  • vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft) ohne Kosten oder
  • vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiterin eines Erwachsenenschutzvereins.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von maximal acht Jahren, außer die Patientin oder der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt. Sie muss vor dem Ablauf erneuert werden. Dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Die Patientenverfügung kann von der Patientin bzw. dem Patienten auch jederzeit widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Eine Änderung oder Ergänzung entspricht einer Erneuerung, d.h., auch in diesen Fällen beginnt die Frist von acht Jahren wieder neu zu laufen.

Kann eine Patientin oder ein Patient eine Patientenverfügung nicht erneuern, weil sie bzw. er nicht entscheidungsfähig ist, so behält sie trotz des Ablaufs von acht Jahren auch weiterhin ihre Verbindlichkeit.

Hinweis

Eine Patientenverfügung kann jederzeit von der Patientin oder dem Patienten selbst widerrufen werden.

Patientenverfügungsregister

Patientenverfügungen können auf Wunsch auch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (PatVR) und im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte gegen eine Gebühr registriert werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt. Spitäler können rund um die Uhr Einsicht nehmen.

Wurde die Patientenverfügung in einem Register erfasst, ist eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar verpflichtet, eine zur Kenntnis gebrachte Erneuerung, Ergänzung oder Änderung im jeweiligen Register zu vermerken.

Wann verliert eine Patientenverfügung ihre Wirksamkeit?

Die Patientin bzw. der Patient muss aufgrund des körperlichen und geistigen Zustandes in der Lage sein, den Sinn der Erklärung zu erfassen. Unter folgenden Bedingungen verliert eine Patientenverfügung ihre Wirksamkeit:

  • wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist,
  • wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist,
  • wenn die Patientin bzw. der Patient die Patientenverfügung nachträglich widerruft,
  • wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.

Weitere Informationen und Beratung

Um sich über die Möglichkeit der Patientenverfügung ausführlich zu informieren, bieten die Patientenanwaltschaften eine telefonische oder persönliche Erstberatung.

Auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft finden Sie umfassende Informationen und Unterlagen zur Patientenverfügung:

Weitere Informationen und Beratung:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger

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