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Hebamme

Hebammen betreuen, beraten und pflegen Frauen bei einer geplanten Schwangerschaft, während der Schwangerschaft, bei der Geburt, im Wochenbett und im ersten Lebensjahr mit dem Baby. Der Tätigkeitsbereich einer Hebamme ist breit gefächert und umfasst u.a. allgemeine Beratung zu Familienplanung, Betreuung der Gebärenden während der Geburt, Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mithilfe geeigneter klinischer und technischer Hilfsmittel bis zur Abnabelung des Neugeborenen und Überwachung in der Nachgeburtsphase.

Offizielle Berufsbezeichnung

Hebamme. Die Berufsbezeichnung gilt für weibliche und männliche Hebammen.

Aufgaben und Arbeitsbereiche

In den Tätigkeitsbereich der Hebammen fallen Feststellung und Beobachtung einer Schwangerschaft, die Schwangerenvorsorge, Vorbereitung auf Geburt und Elternschaft. Die Hebamme klärt die werdende Mutter zudem über das Stillen und die richtige Ernährung des Säuglings auf. Laut Gesetz hat in Österreich jede Schwangere zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.

Nach der Geburt eines Kindes stellt die Hebamme Geschlecht, Größe und Gewicht fest und beurteilt die Vitalfunktionen wie z.B. Atmung und Puls. Die Hebamme entnimmt dem Neugeborenen über einen Fersenstich Blut für erste wichtige Untersuchungen im Rahmen des Neugeborenen-Screenings. Eine Hebamme betreut die Mutter im Wochenbett über die Geburt hinaus, u.a. im Rahmen von Hausbesuchen. Hebammen müssen bei jeder Abweichung vom normalen Geburtsverlauf sowie bei Risikoschwangerschaften oder -geburten wie z.B. Mehrlingsschwangerschaft, regelwidriger Lage des Kindes oder Frühgeburt eine Ärztin oder einen Arzt beiziehen. Bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes ist die Hebamme ermächtigt, notwendige Maßnahmen wie z.B. das Ablösen des Mutterkuchens (Plazenta) zu ergreifen.

Wo arbeiten Hebammen?

Hebammen arbeiten in Hebammenordinationen, in Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung, im Bereich der Frühen Hilfen, bei Ärztinnen und Ärzten oder Gruppenpraxen und in Krankenhäusern (Kreißsaal, Wochenbettstation, geburtshilfliche Ambulanz). Sie betreuen Hausgeburten, arbeiten als Familienhebammen, bieten Kurse zur Geburtsvorbereitung, machen Hausbesuche in der Schwangerschaft und im Wochenbett. Hebammen geben auch weiterführende Informationen bzw. Kurse zur z.B. Stärkung des Beckenbodens, Rückbildungsgymnastik u.v.m. Ihre Expertise bringen Hebammen auch bei Workshops in Schulen oder als Lehrende und in der Forschung an Fachhochschulen ein. Hebammen arbeiten in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich.

Fundierte Ausbildung

Das Hebammenstudium dauert sechs Semester und erfolgt an Fachhochschulen (Studiengang Hebammen). Sie schließt mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Science in Health Studies (BSc) ab. Darüber hinaus gibt es an einigen Fachhochschulen Masterlehrgänge für Hebammen. Um ständig auf dem aktuellen Stand zu sein, müssen sich Hebammen regelmäßig fortbilden.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Nachfolgend werden Leistungen angeführt, für die die Sozialversicherungsträger die Kosten tragen. Für darüber hinausgehende Leistungen durch Hebammen, die außerhalb des Leistungskatalogs der Sozialversicherungsträger liegen, wie z.B. Beratung bei Kinderwunsch (präkonzeptionelle Beratung), Geburtsvorbereitungskurse, Stillgruppen, Ernährungsberatung, Beckenbodentraining, Rückbildungsmassage, Babymassage u.v.m. sind die Kosten zur Gänze selbst zu tragen. Weitere Informationen zu den Kosten der Hebammenbetreuung im Überblick erhalten Sie auf der Website des Österreichischen Hebammengremiums.

Betreuung in der Schwangerschaft

Während des Schwangerschaft

Im Zeitraum der 18. bis zur 22. Schwangerschaftswoche kann im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen eine Hebammenberatung in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür sind durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Die Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.

Bei geplanter ambulanter Geburt

Plant die Schwangere eine ambulante Geburt (Entlassung aus dem Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt), übernehmen die Sozialversicherungsträger die Kosten für zwei Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination während der Schwangerschaft.

Bei geplanter Hausgeburt

Plant die Schwangere eine Hausgeburt, übernehmen die Sozialversicherungsträger die Kosten für acht Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination ab der 22. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für die Beratung während der Schwangerschaft durch eine Hebamme mit Kassenvertrag ist, dass sich die schwangere Frau für eine Hausgeburt entschieden hat. Erfolgt die Geburt trotz einer geplanten Hausgeburt in einem Krankenhaus, müssen medizinische Gründe vorliegen, damit die Krankenkasse die Kosten der Hebammenbetreuung während der Schwangerschaft bezahlt. Besteht der Wunsch auf eine Wahlhebamme (Hebamme ohne Kassenvertrag), müssen die Kosten zunächst zur Gänze selbst getragen werden. Die Krankenkasse kann auf Antrag 80 Prozent der geltenden Tarife, die eine Hebamme mit Kassenvertrag erhalten würde, rückerstatten.

Geburtshilfe und -betreuung

Krankenhausgeburt

Die Kosten für die Entbindung in einem Krankenhaus sind durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Dabei können alle notwendigen medizinischen Leistungen und geburtshilflichen Angebote in Anspruch genommen werden. Für eine normale Entbindung ohne Komplikationen ist die Pflege in einem Krankenhaus längstens für zehn Tage zu gewähren (vgl. § 161 ASVG). Die Geburtsbegleitung im Krankenhaus durch eine Wahlhebamme (Hebamme ohne Kassenvertrag), ist eine Privatleistung und muss daher selbst bezahlt werden – eine Erstattung durch die Sozialversicherungsträger ist nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie unter Spitalsgeburt.

Hausgeburt, Geburt in der Hebammenpraxis

Voraussetzung für die Geburtsbetreuung durch eine Hebamme mit Kassenvertrag ist, dass sich die schwangere Frau für eine Hausgeburt bzw. für eine Geburt in der Hebammenpraxis entschieden hat. Besteht der Wunsch auf eine Wahlhebamme müssen die Kosten zunächst zur Gänze selbst getragen werden. Die Krankenkasse kann auf Antrag 80 Prozent der geltenden Tarife, die eine Hebamme mit Kassenvertrag erhalten würde, rückerstatten. Weitere Informationen finden Sie unter Hausgeburt.

Betreuung im Wochenbett

Mütter haben die Möglichkeit, in der Zeit des Wochenbettes eine Hebamme zur Pflege und Betreuung heranzuziehen. Um dies zu erleichtern, haben Mütter von Neugeborenen finanziellen Anspruch auf die Nachsorge durch eine Hebamme:

Vom 1. bis zum 5. Tag nach der Geburt sind die Kosten für täglich einen Hausbesuch durch eine Vertragshebamme durch die Sozialversicherungsträger abgedeckt. Bei Kaiserschnitt-, Früh-, und Mehrlingsgeburten werden die Kosten für täglich einen Hausbesuch bis zum 6. Tag nach der Geburt durch die Sozialversicherungsträger übernommen. Bei Bedarf werden durch die Sozialversicherungsträger bis zu sieben weitere Hausbesuche bzw. Sprechstunden in der Hebammenordination vom 6. Tag bis zu 8. Woche nach der Geburt übernommen. Dies kann erforderlich sein bei z.B. Stillproblemen, Dammverletzungen oder wenn sich die Gebärmutter nicht zurückbildet.

Hebammen, die keinen Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger haben, sind privat zu bezahlen. Es besteht aber Anspruch auf Erstattung von bis zu 80 Prozent des Vertragstarifs (dies ist in der Regel nicht gleich jenem Betrag, welcher auf der Honorarnote steht) gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Rechtliche Grundlagen

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 2. August 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Österreichisches Hebammengremium

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