Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine sonstige Vertragspartei des EWR-Abkommens haben sicherzustellen, dass ärztliche Verschreibungen (Rezepte und Verschreibungen für Medizinprodukte) aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Hoheitsgebiet gemäß ihren geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingelöst werden können. Werden in Österreich krankenversicherte Personen in einem anderen Mitgliedstaat behandelt und werden ihnen dort Arzneimittel oder Medizinprodukte verschrieben, hat der Versicherungsmitgliedstaat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kontinuität der Behandlung in Österreich zu gewährleisten.

Einschränkungen bezüglich der Anerkennung persönlicher Verschreibungen sind nur zulässig, wenn diese auf das für den Schutz der menschlichen Gesundheit notwendige und angemessene Maß begrenzt und nicht diskriminierend sind oder sich auf legitime und begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit einer solchen Verschreibung stützen.

Voraussetzungen für die Rezepteinlösung des ausländischen Rezepts in Österreich

Für das Einlösen einer Verordnung in Österreich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Verschreibung muss die in der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen vorgesehenen Inhalte enthalten.
  • Die Verschreibung wurde durch einen im Ausstellungsstaat dazu berechtigten Angehörigen eines Gesundheitsberufes ausgestellt.

Voraussetzungen für die Rezepteinlösung eines österreichischen Rezepts im Ausland

Möchte eine in Österreich krankenversicherte Person ein in Österreich ausgestelltes Rezept in einem anderen Mitgliedstaat einlösen, muss er diesen Umstand bei der Ausstellung dem Arzt mitteilen.

  • Die Verschreibung muss die im Rezeptpflichtgesetz vorgesehenen Inhalte enthalten.
  • Die Verschreibung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt erfolgen.

Erforderliche Rezeptangaben

Identität der Patientin oder des Patienten:

  • Name(n)
  • Vorname(n) (ausgeschrieben, keine Initialen)
  • Geburtsdatum

Authentizität der Verordnung:

  • Ausstellungsdatum

Identität der oder des Verschreibenden:

  • Name(n)
  • Vorname(n) (ausgeschrieben, keine Initialen)
  • Angaben zur beruflichen Qualifikation
  • Angaben zur unmittelbaren Kontaktaufnahme (E-Mail und Telefon- oder Fax-Nummer, jeweils mit internationaler Vorwahl)
  • Berufssitz einschließlich der Unterschrift (handschriftlich oder digital)

Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich:

  • „Gebräuchliche Bezeichnung“ *
  • Markenname in folgenden Fällen:
    • Bei dem verschriebenen Produkt handelt es sich um ein biologisches Arzneimittel oder
    • die oder der Verschreibende hält es für medizinisch erforderlich; in diesen Fällen ist auf der Verschreibung eine kurze Begründung anzugeben, warum der Markenname verwendet wird.
  • Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.)
  • Menge
  • Stärke
  • Dosierungsschema

* Im Fall von Arzneimitteln ist im internationalen Kontext ist grundsätzlich der von der WHO empfohlene internationale Freiname (INN), sofern ein solcher besteht, ansonsten der Wirkstoffname, auf dem Rezept anzuführen, da sich die Handelsnamen in den EU-Mitgliedstaaten unterscheiden.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.

Zurück zum Anfang des Inhaltes