Datenschutz-Folgenabschätzung
Gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO haben Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung dann durchzuführen, wenn die Datenverarbeitung neue Technologien verwendet oder Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge haben. Für den Grünen Pass ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung aufgrund § 2 Abs. 3 Z 1 und 5 DSFA-V durchzuführen.
Die aufgrund der §§ 4b bis 4e EpiG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall einer Datenschutz-Folgenabschätzung; das bedeutet, dass die einzelnen Verantwortlichen keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen, da diese bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses vorweggenommen wurde.
Hier finden Sie die Datenschutz-Folgenabschätzung zum Grünen Pass und zum EPI-Service.
Hinweis Die Überprüfung der Zertifikate (§ 4f EpiG) ist von der Datenschutz-Folgenabschätzung nicht umfasst.
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zuletzt aktualisiert 09.11.2021
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