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Kostenübernahme von Medikamenten im EU-Vergleich

Die Kostenübernahme von Arzneimitteln durch die Sozialversicherung bzw. durch die öffentliche Hand ist in den 28 EU-Ländern unterschiedlich geregelt. Ebenso sind die Selbstbehalte – das ist der Anteil an den Kosten eines Arzneimittels, der von den Patientinnen und Patienten selbst getragen werden muss −, unterschiedlich gestaltet.

Österreich zählt zu den wenigen EU-Ländern, in denen die Kosten für ärztlich verschriebene, erstattungsfähige Arzneimittel zur Gänze übernommen werden. Die Österreicherinnen und Österreicher müssen in Apotheken nur einen pauschalen Selbstbehalt in Form der Rezeptgebühr bezahlen. Von der Rezeptgebühr ist unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung möglich.

Verschiedene Kriterien für die Kostenübernahme

In den meisten EU-Ländern und auch in Österreich hängt die Kostenübernahme von der Art des jeweiligen Arzneimittels ab. In einigen Ländern funktioniert die Kostenübernahme jedoch anders.

Beispiele: In den drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen hängt die Kostenübernahme von der zugrunde liegenden Diagnose ab. Es gibt Listen mit „erstattungsfähigen Diagnosen“. In Dänemark und Schweden hängt die Höhe der Kostenübernahme von den bisherigen Ausgaben der Patientinnen und Patienten für Medikamente ab. Unter einer bestimmten Ausgabensumme pro Jahr werden die Arzneimittel nicht erstattet. Darüber steigen die Erstattungssätze und sinkt der Anteil der Selbstbeteiligung.

Die Selbstbeteiligung der Patientinnen und Patienten an den Kosten für erstattungsfähige Arzneimittel ist in den EU-Ländern unterschiedlich gestaltet. Zu den Modellen zählen Referenzpreissysteme, prozentuelle Selbstbeteiligungen und Pauschalbeiträge. In der Praxis werden die Modelle teilweise im Rahmen des Erstattungssystems eines Landes kombiniert.

Referenzpreissysteme: In zahlreichen EU-Ländern (z.B. Deutschland, Frankreich oder Ungarn) wurden Referenzpreissysteme eingeführt. Referenzpreissysteme umfassen allgemein Arzneimittel, die in Gruppen mit einem identischen Wirkstoff oder in therapeutisch ähnlichen Gruppen zusammengefasst sind. Für diese Arzneimittel wird ein fixer Erstattungsbetrag, der Referenzpreis, festgelegt. Meist entspricht der Referenzpreis dem billigsten Arzneimittel der Gruppe. Für die anderen Arzneimittel der Gruppe müssen Patientinnen und Patienten die Differenz zum Referenzpreis aufzahlen.

Prozentuelle Selbstbeteiligung: Bei bestimmten Arzneimitteln wird nur ein Teil der Kosten übernommen, z.B. Frankreich, Finnland.

Pauschalbeiträge der Patientinnen/Patienten: In 13 von 28 EU-Staaten – darunter auch Österreich – kommen pauschale Rezeptgebühren zur Anwendung. Sie werden meistens pro Verordnung entrichtet und liegen zwischen rund 50 Cent und zehn Euro. In sehr wenigen EU-Staaten ist die Pauschale wie in Österreich jährlich gedeckelt (Rezeptgebührenobergrenze).

Das österreichische Erstattungssystem im EU-Vergleich

Österreich zählt neben Deutschland, Großbritannien, Irland, Italien und den Niederlanden zu den wenigen Ländern, in denen die Kosten für erstattungsfähige Arzneimittel – mit Ausnahme der Rezeptgebühr – zur Gänze abgegolten werden. In den Niederlanden gibt es zusätzlich ein umfassendes Referenzpreissystem. In den übrigen EU-Staaten werden Arzneimittel zur Behandlung von nicht lebensgefährlichen oder nicht schwerwiegenden Krankheiten nur teilweise bezahlt.

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 3. September 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Gesundheit Österreich GmbH, Abteilung Pharmaökonomie

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