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Der Transport ins Krankenhaus

Häufig werden Patientinnen und Patienten von Angehörigen ins Spital gebracht und begleitet. Kann aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein eigenes Auto oder öffentliches Verkehrsmittel benützt werden, gibt es Alternativen: Taxi, Krankentransportdienste oder Rettung. Allgemeine Voraussetzung für die Übernahme der Transportkosten durch die Sozialversicherung ist die Gehunfähigkeit der Patientin oder des Patienten. Das bedeutet, dass jemand aufgrund des geistigen oder körperlichen Zustands nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel, auch nicht mit einer Begleitperson, zu benutzen.

Privater Pkw

Wird die Patientin oder der Patient von einem An- oder Zugehörigen in einem Privatauto transportiert, kann dies beim Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Patientin oder der Patient nicht selbst fährt. Basis der Abrechnung ist meist das halbe amtliche Kilometergeld. Dazu muss ein sogenannter Transportschein bei der Sozialversicherung eingereicht werden. Den Transportschein erhalten Patientinnen und Patienten bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt oder der zuständigen Behandlungsstelle.

Taxi

Manche Taxiunternehmen haben Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und befördern Patientinnen und Patienten ins Krankenhaus, zur Ambulanz oder zu anderen Untersuchungs- oder Therapieorten. Dazu können sich Taxiunternehmen bei den Sozialversicherungsträgern um einen Vertrag zur Durchführung und Direktverrechnung von Krankentransporten bewerben. Als Vertragstaxi können sie Patientinnen und Patienten mit ärztlichem Transportschein sitzend von oder zu Behandlungen ins Krankenhaus befördern. Die Verrechnung der Fahrten erfolgt dabei direkt mit den Kassen gemäß Krankentransporttarif. Die Kundin oder der Kunde selbst braucht nichts zu bezahlen.

Krankentransport

Ist es medizinisch notwendig, werden Patientinnen und Patienten mit einem Krankenwagen ins Spital transportiert. Der Sozialversicherungsträger übernimmt diese Kosten im Regelfall nur dann, wenn:

  • eine Ärztin oder ein Arzt den Transport anordnet und
  • die Patientin oder der Patient liegend oder sitzend in einem Tragsessel transportiert wird.

Hinweis

Der Transport in medizinischen Notfällen erfolgt durch die Rettung und bedarf keiner Bewilligung.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Die Transportkosten in ein Spital werden vom Sozialversicherungsträger dann zur Gänze oder teilweise übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dazu muss eine Ärztin oder ein Arzt den Transport anordnen und einen Transportschein ausstellen. Darin wird auch die Transportart – z.B. Taxi oder Krankentransport - festlegt.

Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, einer Wahlärztin bzw. eines Wahlarztes, einer Wahlgruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die gleichen Kriterien. Jedoch können dabei die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, die bei der nächstgelegenen Vertragseinrichtung zu ersetzen gewesen wären.

Krankentransporte werden beispielsweise vom Roten Kreuz, den Johannitern oder den Maltesern durchgeführt. Hier finden Sie einen Überblick über Organisationen, die Krankentransporte anbieten.

Hinweis

Informationen zur Kostenerstattung von Krankentransporten erhalten Sie bei Ihrem Sozialversicherungsträger.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2024

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Gesundheit Österreich GmbH

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