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ELGA: Login und Teilnahme gestalten

Mit der Elektronischen Gesundheitsakte – kurz ELGA – erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auf ihre eigenen Befunde, Entlassungsbriefe oder Medikationsliste orts- und zeitunabhängig zuzugreifen. Dafür ist ein Login mittels ID-Austria notwendig. Die ELGA-Teilnahme kann individuell gestaltet werden. Sie haben die Möglichkeit, ihre Gesundheitsdaten selbst zu verwalten, z.B. sperren, entsperren oder individuelle Zugriffsberechtigungen festzulegen.

Wer ELGA nicht oder nur zum Teil nutzen möchte, kann dies elektronisch über das ELGA-Portal bekannt geben. Dafür ist ein Login mittels ID-Austria notwendig. Außerdem können Sie dies schriftlich bei der ELGA-Widerspruchstelle tun. Auch eine Wiederanmeldung ist möglich. Eine Teilnahme kann bei unmündigen Minderjährigen bzw. nicht handlungsfähigen Personen in Vertretung erfolgen.

Login: Wie kann ich auf ELGA zugreifen?

ELGA-Teilnehmerinnen und ELGA-Teilnehmer können direkt über das ELGA-Portal Einsicht in ihre eigenen ELGA-Gesundheitsdaten nehmen.

Bei allgemeinen Fragen und für technische Unterstützung Für technische Unterstützung wenden Sie sich bitte an die ELGA-Serviceline unter 050 124 4411, werktags von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr. Infos finden Sie zudem unter Browserinfo für das ELGA-Portal.

Wie kann ich ELGA nutzen?

Über das ELGA-Portal können Sie Befunde (eBefunde) und die persönliche Medikamentenübersicht (eMedikation) aufrufen.

Nach dem Login

  • sehen Sie als ELGA-Teilnehmerin oder ELGA-Teilnehmer sämtliche die persönlichen ELGA-Gesundheitsdaten und
  • können diese sperren bzw. entsperren, unwiderruflich löschen, downloaden, speichern etc.
  • Darüber hinaus können Sie Einsicht in die Protokolldaten nehmen („Wer hat wann und welche meiner ELGA-Gesundheitsdaten eingesehen?“) und sehen, welche ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA) aktuell Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten haben.
  • Ferner können Sie die Zugriffsberechtigungen der ELGA-GDA verlängern oder verkürzen und der Teilnahme an ELGA komplett oder teilweise widersprechen.

Eine Anleitung zu Einstieg und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in den Erklärvideos Teilnahme, Protokoll und GDA.

Weitere Informationen finden Sie unter Teilnahme an ELGA (elga.gv.at).

Wie kann ich mich von ELGA abmelden oder wieder anmelden?

Die Teilnahme an ELGA – zum Beispiel Abmeldung oder Wiederanmeldung – können Sie elektronisch oder schriftlich regeln. Um den Teilnahmestatus zu ändern, ist eine Willenserklärung zur ELGA erforderlich.

Abmeldung

Möchten Sie nicht an ELGA teilnehmen bzw. sich von ELGA abmelden, haben Sie die Möglichkeit,

  • sich komplett von ELGA abzumelden („generelles Opt-Out“ oder „genereller Widerspruch“) oder 
  • sich von einzelnen ELGA-Funktionen abzumelden, z.B. eBefund, eMedikation („partielles Opt-Out“ oder „partieller Widerspruch“). 

Hinweis: Eine Abmeldung von ELGA bewirkt KEINE Abmeldung vom elektronischen Impfpass.

Wiederanmeldung

Möchten Sie wieder teilnehmen? Wenn Sie sich von ELGA komplett oder nur von einzelnen ELGA-Funktionen abgemeldet haben, können Sie sich jederzeit wieder anmelden („Widerruf des Widerspruchs“). Allerdings werden für die Dauer eines Widerspruchs – also der Abmeldung – keine Gesundheitsdaten in ELGA verfügbar gemacht. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht möglich.

Die Willenserklärung zur ELGA-Teilnahme können Sie

in elektronischer Form über das ELGA-Portal (ELGA-Login auf gesundheit.gv.at mittels ID Austria

Ihre Willenserklärung wird technisch prüfbar in ELGA hinterlegt.

Anleitung: Elektronische Willenserklärung im ELGA-Portal (Ab- bzw. Wiederanmeldung)

Für die elektronische Willenserklärung müssen Sie sich auf gesundheit.gv.at in ELGA einloggen und die Anwendung ELGA-Portal aufrufen. Dafür benötigen Sie eine gültige ID Austria, z.B. ein bürgerkartentaugliches Mobiltelefon. Klicken Sie dazu auf den ELGA-Login-Button. Bitte beachten Sie die erforderlichen Einstellungen Ihres Web-Browsers. Im ELGA-Portal können Sie Ihre ELGA-Teilnahme gestalten (z.B. Wiederanmeldung). Weitere Infos finden Sie im Erklärvideo: Teilnahme.

Anleitung: Schriftliche Willenserklärung an die ELGA-Widerspruchstelle (Ab- bzw. Wiederanmeldung)

Eine schriftliche Willenserklärung ist auch postalisch über die ELGA-Widerspruchsstelle möglich.

  • Das benötigte Formular für Ihre Willenserklärung zum ELGA-Teilnahmestatus (Ab- bzw. Wiederanmeldung) kann entweder über die ELGA-Serviceline – telefonisch oder schriftlich – angefordert oder online ausgefüllt werden (zum Online-Formular).
  • Das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular ist gemeinsam mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises postalisch an die ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien zu senden.

Zu beachten:

  • Unterschreiben Sie das Formular eigenhändig oder signieren Sie es elektronisch.
  • Legen Sie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei: z.B. Reisepass, Führerschein, Identitätsausweis. Falls Sie die Willenserklärung in Vertretung für eine andere Person abgeben wollen, beachten Sie bitte die Hinweise zu den erforderlichen Dokumenten, die in Kopie beizulegen sind. Diese Hinweise finden Sie auf dem Formular für die ELGA-Willenserklärung sowie im Infoblatt.
  • Senden Sie per Post das unterschriebene Formular und die Kopie des amtlichen Lichtbildausweises an: ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien.

Die ELGA-Widerspruchstelle führt für Sie die Eintragung des Widerspruchs bzw. des Widerrufs durch und bestätigt Ihnen dies schriftlich. Die Bearbeitung der schriftlichen Willenserklärungen erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens in der ELGA-Widerspruchstelle und kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher um Verständnis und ersuchen Sie höflich, von Urgenzen Abstand zu nehmen.

Nähere Informationen finden Sie unter ELGA-Hilfeseiten.

Kann ich die ELGA-Teilnahmerechte für eine andere Person ausüben?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das sowohl elektronisch als auch schriftlich / persönlich möglich.

  • elektronisch: Dazu ist die Aktivierung des Auswahlkästchens „in Vertretung anmelden“ im Rahmen des ELGA-Login auf www.gesundheit.gv.at erforderlich. Im Stammzahlenregister („Vollmachtenservice“) muss eine gültige elektronische Vollmacht hinterlegt sein. Der Umfang der Berechtigungen für die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ergibt sich aus der Vollmacht (Generalvollmacht, ELGA-Vollmacht). Wie Minderjährige und nicht handlungsfähige Personen auf ihre Gesundheitsinformationen in ihrer ELGA zugreifen können, lesen Sie weiter unten.
  • schriftlich/persönlich: Die Berechtigung für die vertretungsweise vorzunehmende Handlung – in diesem Fall Ausübung der ELGA-Teilnahmerechte – muss zumindest durch die Kopie einer Vollmacht nachgewiesen werden. Bei vertretungsweisem Tätigwerden aufgrund gesetzlicher Vertretung sowie Vorsorgevollmacht, gewählter, gesetzlicher bzw. gerichtlicher Erwachsenenvertretung muss eine Kopie einer amtlichen Urkunde vorgelegt werden, aus der die Berechtigung hervorgeht (z.B. Geburtsurkunde des Kindes, Obsorgenachweis, Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), gerichtlicher Beschluss).

Weitere Informationen finden Sie unter Login/Hilfe: Vertretungsregeln/Vollmachten.

Hinweis: Es gilt jedoch, dass Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (mündige Minderjährige) in eigener Sache selbst tätig werden. Weitere Infos finden Sie unter „Wie ist die Teilnahme an ELGA für Minderjährige bzw. nicht handlungsfähige Personen geregelt?“

Wie ist die Teilnahme an ELGA für Minderjährige bzw. nicht handlungsfähige Personen geregelt?

Unmündige Minderjährige (0 bis vollendetes 14. Lebensjahr)

Prinzipiell haben Eltern bzw. Obsorgeberechtigte die Möglichkeit, in die Elektronische Gesundheitsakte ihrer unmündigen Kinder Einsicht zu nehmen und sie bei der Ausübung ihrer Teilnahmerechte zu vertreten. ELGA benötigt dafür eine elektronische Abbildung der gesetzlichen Obsorgeverhältnisse. Ein solches, zentrales Register gibt es in Österreich zurzeit nicht. Daher wurde für den Zugriff auf ELGA ein Vertretungsmodul zum Login mit ID Austria entwickelt.

Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um „in Vertretung“ auf die ELGA der oder des unmündigen Minderjährigen zugreifen zu können:

  • Das 14. Lebensjahr des unmündigen minderjährigen Kindes darf noch nicht vollendet sein.
  • Kenntnis der Sozialversicherungsnummer der zu vertretenden Person ist als zusätzliches Identifikationsmerkmal notwendig.
  • Die notwendigen Daten müssen in den Registern der Sozialversicherung hinterlegt sein. Das bedeutet, dass das unmündige minderjährige Kind beim gesetzlich obsorgeberechtigen Elternteil mitversichert ist.
  • Beide, der vertretende Elternteil sowie das Kind, das vertreten wird, müssen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Mündige Minderjährige (von 14 bis 18 Jahren)

Grundsätzlich gilt nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, dass einsichtsfähige Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr selbst darüber entscheiden können, ob medizinische bzw. welche medizinischen Behandlungen bei ihnen durchgeführt werden. Daran ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) nichts. So entscheiden Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr auch selbst, wer in ihre ELGA-Gesundheitsdaten Einsicht nehmen kann oder ob sie an ELGA teilnehmen wollen. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst eine ID Austria für den Einstieg in ihre persönliche ELGA lösen.

Nicht handlungsfähige Personen

Eine im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragene Person (eine Vorsorgebevollmächtigte oder ein Vorsorgebevollmächtigter, eine gewählte Erwachsenenvertreterin oder ein gewählter Erwachsenenvertreter, eine gesetzliche Erwachsenenvertreterin oder ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter) bzw. eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, kann stellvertretend über das ELGA-Portal auf die ELGA der vertretenen Person zugreifen, wenn dies aus den Registern der Sozialversicherung ermittelbar ist. Die Vertretungsbefugnis muss den Gesundheitsbereich und damit in Verbindung stehenden Schriftverkehr umfassen.

Diese Information beruht bei gerichtlichen Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertretern auf ihrer Meldeverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung. Die Sozialversicherung erfasst den „Beschluss über die Bestellung“ des zuständigen Gerichtes, der ihr von der jeweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur Kenntnis zu bringen ist, in ihren IT-Systemen. Weitere Infos zur Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (oesterreich.gv.at).

Was passiert nach dem Tod mit den Daten in ELGA?

Über das Online-Vollmachtenservice (das e-Government) ist keine Vertretung verstorbener Personen möglich. Daher kann auf elektronischem Wege weder ein:e bevollmächtigte:r Vertreter:in noch die ELGA-Ombudsstelle in die ELGA von Verstorbenen Einsicht nehmen.

Im Todesfall informiert die zuständige Standesbehörde die Sozialversicherung über das Sterbedatum. Danach wird die e-card der verstorbenen Person technisch gesperrt und das Sterbedatum im zentralen Patientenindex (Z-PI) eingetragen. Damit beginnt auch die Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die im Z-PI eingetragenen Patient:innendaten zu löschen sind.

Falls ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA), bei denen die verstorbene Person in Behandlung oder Betreuung war, bekannt sind, können allfällige nahe Angehörige, Erbinnen und Erben, Rechtsvertretungen oder Behörden an diese mit dem Ersuchen um Auskunft herantreten. Der ELGA-GDA wird im Einzelfall nach Abwägung der Interessen entscheiden, ob eine Herausgabe vorhandener ELGA-Gesundheitsdaten erfolgt. Hier ändert sich durch ELGA nichts gegenüber dem bisherigen Umgang von Gesundheitsdiensteanbietern mit der Dokumentation der Patientinnen oder Patienten im Falle des Todes. Als Entscheidungshilfe dienen die berechtigten Interessen der Erbinnen und Erben oder naher Angehöriger, die Ehre der verstorbenen Person sowie Rechte Dritter.

Ob ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter auf die ELGA von Verstorbenen zugreifen kann, hängt vom Vorliegen einer aufrechten Zugriffsberechtigung ab. Für ELGA-GDA, bei denen eine verstorbene Person in Behandlung oder Betreuung war, bleibt eine zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Zugriffsberechtigung für die Dauer der gesetzlichen Gültigkeit aufrecht:

  • im niedergelassenen Bereich (Ärztin oder Arzt, Gruppenpraxis, Ambulatorium): 90 Tage ab Kontakt
  • Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen: bis 90 Tage nach der Entlassung
  • Apotheken: 28 Tage ab Kontakt

Im niedergelassenen Bereich, für Apotheken und für Pflegeeinrichtungen kann die Zugriffsdauer zu Lebzeiten der verstorbenen Person auf bis zu 365 Tage verlängert worden sein, wodurch in diesen Fällen die Zugriffsmöglichkeit ebenfalls bis zu 365 Tage auf die ELGA einer verstorbenen Person besteht.

Für weitere Fragen und Unterstützung im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die ELGA von verstorbenen Personen steht Ihnen die ELGA-Ombudsstelle zur Verfügung.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 6. Dezember 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Abgenommen durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ELGA GmbH

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