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Das Rezept

Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sind bestimmte Arzneimittel in Österreich rezeptpflichtig und dürfen nur nach ärztlicher Verordnung von Apotheken ausgegeben werden. Bei der Ausgabe der Medikamente in der Apotheke ist von der Patientin/vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Erfahren Sie, welche Angaben ein Rezept enthalten muss und was der Unterschied zwischen einem Kassen- bzw. Privatrezept ist.

Rezeptpflicht

Medizinisches Wissen und ärztliche Praxis sind Voraussetzungen, um bestimmte Medikamente gezielt einzusetzen, denn ihr falscher Gebrauch kann die Gesundheit gefährden. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ist deshalb bei vielen Arzneimitteln eine ärztliche Überwachung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Medikamente sind rezeptpflichtig und erfordern eine ärztliche Verschreibung − ein Rezept.

Ausführliche Informationen zur Behandlung mit Arzneimitteln erhalten Sie unter „Sicher und wirksam mit Arzneimitteln behandeln“.

Gültigkeit eines Rezepts

Ein Rezept verliert normalerweise zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit – außer die verschreibende Ärztin/der verschreibende Arzt hat einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt. Die erste Abgabe des Medikaments muss jedoch innerhalb eines Monats nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgen. Die Gültigkeit von Rezepten ist im Rezeptpflichtgesetz (§ 4) geregelt.

Kassenrezept

Kassenrezepte sind Rezepte, die von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten mit Kassenvertrag (Vertragsärztinnen/Vertragsärzte) bzw. Ärztinnen/Ärzte in Kassenambulatorien auf Basis der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV) ausgestellt werden. Mit einem gültigen Kassenrezept kann eine öffentliche Apotheke bzw. eine hausapothekenführende Ärztin/ein hausapothekenführender Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament an die Patientinnen/Patienten gegen Bezahlung der Rezeptgebühr aushändigen.

Das Rezept ist aber nicht nur ein „Arbeitsauftrag“ für die Apothekerin/den Apotheker, sondern gilt auch als Beleg gegenüber der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gestaltet es sich so, dass die Apotheke direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Die Patientin/der Patient zahlt lediglich die Rezeptgebühr.

Privatrezept

Wahlärztinnen/Wahlärzte (Ärztinnen/Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse der Patientin/des Patienten stehen), oder Spitalsärztinnen/Spitalsärzte verordnen Medikamente auf einem Privatrezept. Dieses kann ohne Vorabbewilligung der Krankenkasse in der Apotheke eingelöst werden, wobei die Patientin/der Patient die Kosten selbst trägt.

Die Patientin/der Patient hat aber die Möglichkeit, das Privatrezept vorab bei der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen, ob es einem Kassenrezept gleichgestellt werden kann. Dadurch kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen, und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zusätzlichen Kosten.

Wahlärztinnen/Wahlärzte oder Spitäler mit Rezepturrecht dürfen auch Kassenrezepte ausstellen.

eRezept: Das elektronische Rezept

Mit dem eRezept werden Rezepte nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch ausgestellt. Das eRezept ersetzt das Kassenrezept aus Papier in Österreichs Ordinationen und Apotheken vollständig. Die Einlösung in der Apotheke erfolgt einfach: mit der e-card oder mit dem eRezept Code am Handy oder mit einem eRezept Ausdruck. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein ePrivatrezept ausgestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter eRezept (SVC). Das eRezept ist ein weiteres Service im e-card System.

Hinweis

Hier finden Sie ein Erklärvideo: Wie kommt man mit dem e-Rezept am Smartphone zu seinem Medikament?

Wer darf ein Rezept ausstellen?

Rezepte dürfen in Österreich ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden.

Hinweis

Die Apothekerin/der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen rezeptpflichtige Arzneimittel auch ohne Vorlage eines Rezeptes abzugeben, jedoch nur in der kleinsten erhältlichen Packung.

Welche Angaben enthält ein Rezept?

Bei der Verschreibung eines Arzneimittels legt die Ärztin/der Arzt die Medikation fest und informiert die Patientin/den Patienten über das verschriebene Arzneimittel, die Wirkung und mögliche unerwünschte Wirkungen. Die Verschreibung erfolgt in der Regel auf dem Rezeptformular (PDF).

Eine Apothekerin/ein Apotheker darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur dann aushändigen, wenn das ärztliche Rezept folgende Angaben enthält:

  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der Ärztin/des Arztes
  • Datum der Ausstellung (Gültigkeit)
  • Name des Arzneimittels
  • Darreichungsform (z.B. Kapseln, Tropfen etc.)
  • Wirkstoffmenge pro Einheit (z.B. Tablette, Ampulle etc.)
  • Stückzahl oder Packungsgröße
  • Dauer und Zeitpunkt der Einnahme
  • Vorname, Zuname und Adresse der Patientin/des Patienten
  • Unterschrift der Ärztin/des Arztes

Ein Kassenrezept muss gemäß § 12 RÖV bestimmte Angaben enthalten.

Angaben im Rezeptkopf:

  • der zuständige Krankenversicherungsträger und (soweit vorgesehen) die Versichertenkategorie;
  • Vorname, Familienname, Versicherungsnummer und Anschrift des Patienten, für den das Heilmittel bestimmt ist;
  • wenn das Kassenrezept eine Verschreibung für einen Angehörigen enthält, tunlichst auch Vorname, Familienname und Versicherungsnummer des Versicherten;
  • für nicht krankenversicherte Personen, die einer Gebietskrankenkasse aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens zur Betreuung zugeteilt sind, die Angabe der zuständigen Gebietskrankenkasse und im Feld "Beschäftigt bei" ein auf die gesetzliche Grundlage der Betreuung hindeutender Vermerk (z.B. "KOVG");
  • bei einer Suchtgiftverordnung (inkl. jener Substitutionstherapie) hat die Vignette entsprechend den Bestimmungen der Suchtgiftverordnung auf dem Rezept angebracht zu sein.

Angaben in der Rezeptur:

  • das Ausstellungsdatum;
  • das verordnete Heilmittel;
  • die Darreichungsform und die zahlenmäßige Angabe der Menge und der Stärke des verordneten Heilmittels, soweit dies für die eindeutige Identifizierung erforderlich ist;
  • die Gebrauchsanweisung, wenn eine solche nach § 3 Abs. 1 lit. e des Rezeptpflichtgesetzes erforderlich ist.

Angaben als Signum:

  • ein Abdruck des Vertragsarztstempels, des Stempels einer Vertragseinrichtung oder des Stempels einer eigenen Einrichtung, tunlichst mit integriertem Datum, in Ausnahmefällen auch ein anderer Stempel des Vertragsarztes, bei Fehlen eines Stempels der in Blockschrift (Maschinschrift) beigesetzte Name und Berufssitz sowie tunlichst die Vertragspartnernummer des Arztes;
  • die eigenhändige Unterschrift (eventuell verkürzter Namenszug) des verschreibenden Vertragsarztes, des Arztes einer Vertragseinrichtung oder einer eigenen Einrichtung.

Hinweis

Kassenrezepte sind ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang gültig.

Chefärztliche Bewilligung

In der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung aus 2005 wurde die chefärztliche Bewilligung von Heilmitteln (Medikamente), die nachfolgende Kontrolle von Verschreibungen sowie die Dokumentation von Verschreibungen durch die Ärztin/den Arzt geregelt. Demnach ist es nicht mehr notwendig, dass sich die/der Versicherte selbst um die Genehmigung der chefarztpflichtigen Medikamente bemüht. Die Einholung der erforderlichen Bewilligung obliegt nunmehr der Ärztin/dem Arzt.

In den meisten Fällen wird die vorherige Bewilligung eines Rezeptes durch eine Dokumentation durch die Ärztin/den Arzt ersetzt. Diese/r entscheidet auf Grund klar festgesetzter Regeln, ob in einem bestimmten Fall ein chefarztpflichtiges Medikament verschrieben wird. Diese Entscheidung wird von der Ärztin/dem Arzt schriftlich dokumentiert und kann nachfolgend stichprobenartig vom Krankenversichersträger kontrolliert werden. Für sehr wenige Sonderfälle von Medikamenten, für die nach wie vor eine chefärztliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese durch die verschreibende Ärztin/den verschreibenden Arzt einzuholen.

Hinweis

Für Personen, welche ein chefarztpflichtiges Medikament für längere Zeit einnehmen müssen, kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Langzeitbewilligung auf elektonischem Weg einholen und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Kassenrezept

Bei der Ausgabe der Medikamente in der Apotheke ist von der Patientin/vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die Patientin/der Patient für ein Medikament leisten muss. Die Gebühr wird von der Apotheke im Auftrag der Krankenkasse eingehoben.

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie auch das Service-Entgelt für die e-card nicht entrichten. Weitere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung und nähere Infos zu den Voraussetzungen und zuständigen Stellen erhalten Sie unter österreich.gv.at.


Weitere Informationen zur Rezeptgebühr und Rezeptgebührenobergrenze finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.

Privatrezept

Für Privatrezepte ist in der Apotheke der volle Privatverkaufspreis des Heilmittels zu bezahlen. Die Patientin/der Patient kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine Kostenerstattung beantragen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Christoph Baumgärtel

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