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Das ärztliche Gutachten

Das ärztliche Gutachten ist Grundlage einer rechtlichen Entscheidung und wird vom Auftraggeber veranlasst, wenn medizinischer Sachverstand zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich ist. Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung, die eine Ärztin/ein Arzt über den Gesundheitszustand oder funktionelle Einschränkungen einer Person oder andere medizinische Umstände erstellt. Diese Schlussfolgerung ist das wesentliche Merkmal eines Gutachtens, wodurch es sich von einem Befundbericht unterscheidet.

In der überwiegenden Zahl der Fälle stützt sich ein Gutachten auf die Erhebung der Anamnese, eine klinische Untersuchung, bereits vorhandene medizinische Unterlagen und Befunde sowie allfällig im Zuge der Begutachtung veranlasste objektivierende Untersuchungen, wie beispielsweise Röntgen- oder Laborbefunde. Diesen Prozess nennt man Ermittlung der medizinischen Tatsachen. In weiterer Folge werden alle diese Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens bewertet und medizinische Schlussfolgerungen gezogen, dem Gutachten im engeren Sinn. In seltenen Fällen ist eine Untersuchung nicht notwendig oder möglich, dann erfolgt die Erstattung des Gutachtens anhand der Aktenlage.

Hinweis

Eine allgemein gültige juristische Definition des (ärztlichen) Gutachtens gibt es nicht. Üblicherweise versteht man darunter eine begründete – mündliche oder schriftliche – Stellungnahme zu fachspezifischen Fragestellungen, wobei aus bestimmten festgestellten Umständen konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden. Je nach Umfang der Fragestellung und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen verwendet die Rechtsordnung unterschiedliche Bezeichnungen. Das Spektrum reicht von ärztlichen Zeugnissen, ärztlichen Bescheinigungen, ärztlichen Bestätigungen bis hin zu ärztlichen Gutachten.

Wer darf ein ärztliches Gutachten ausstellen?

Laut Ärztegesetz (§2 Abs. 3) ist jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Für einzelne spezielle Fragestellungen wird vom Auftraggeber der Nachweis einer besonderen Qualifikation gefordert. Einige Beispiele: Gutachter in Gerichtsverfahren müssen in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen eingetragen sein, was eine zumindest 5-jährige Berufserfahrung und Absolvierung einer Gutachterprüfung voraussetzt. Gutachter zur Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz müssen durch die Österreichische Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung (ÖBAK) zertifiziert sein. Gutachter, die Führerscheintauglichkeitsuntersuchungen vornehmen, werden vom Landeshauptmann bestellt.

Fächerbindung

Die Grenzen für die ärztlichen Berufsbefugnisse gelten für ärztliche Sachverständige genauso wie für sonstige ärztliche Tätigkeiten. Demnach darf die Ärztin/der Arzt für Allgemeinmedizin grundsätzlich im gesamten Bereich der Medizin gutachterlich tätig werden – vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine gutachterliche Tätigkeit, die explizit Fachärztinnen/Fachärzten vorbehalten ist. Fachärztinnen/Fachärzte sind hingegen auf jenes Sonderfach bzw. Sonderfächer beschränkt, für die sie ausgebildet und in die Ärzteliste eingetragen sind.

Arten von Gutachten

Es gibt unterschiedliche Formen, wie ein Gutachten erstellt werden kann:

  • Formulargutachten: Bei dieser Form schreibt die/der Sachverständige die Ergebnisse der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der objektivierenden Befunde in die vom Auftraggeber vorgegebene Rubriken und gibt zusammenfassend seine wissenschaftliche Schlussfolgerung kund.
  • Freie Gutachten: Der/die Sachverständige bestimmt selbst Umfang und Inhalt der Ausführungen.
  • Ärztliche Atteste: Derartige Atteste können sich auf eng begrenzte Feststellungen beschränken, wie z.B. Vorliegen einer Krankheit, Krankschreibung, Turnverbot etc.

Wer kann ein Gutachten in Auftrag geben?

Medizinische Sachverständige werden u.a. von Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen, Rechtsanwälten oder Privatpersonen beauftragt, um zu Fragen des Gesundheitszustandes, Erkrankungen, Körperschädigung etc. von Betroffenen Stellung zu nehmen. Gutachtenaufträge entstammen nahezu sämtlichen Rechtsbereichen, wie z.B. aus dem:

  • Sozialrecht: z.B. Gesetzliche Kranken- und Unfallversicherungen, Pensionsversicherung;
  • Arbeitsrecht: z.B. Arbeitgeber;
  • Strafrecht: z.B. Staatsanwaltschaften und Strafgerichte
  • Zivilrecht: z.B. Haftungsfragen, Schmerzengeld
  • Behindertenrecht: z.B. Schweregrad einer Behinderung,
  • Familienrecht: z.B. Obsorgeverfahren, Besuchsrecht.

Die/der medizinische Sachverständige unterstützt den Auftraggeber (Behörden, Gerichte) durch die Begutachtung und dem sich daraus ergebenden Gutachten bei der Entscheidung. Die wichtigste Aufgabe ärztlicher Gutachter ist es, an der Schnittstelle von Medizin und Recht oftmals komplexe medizinische Zusammenhänge in einer, auch für medizinische Laien verständlicher Form darzustellen. Dazu ist es notwendig, dass Gutachter nicht nur medizinische Expertinnen/Experten sind, sondern auch ein gewisses Verständnis für den jeweiligen Rechtshintergrund mitbringen und die Auftraggeber klar formulierte Fragen an die/den Sachverständigen stellen. Die Gutachten müssen wissenschaftlich fundiert, medizinisch schlüssig, nachvollziehbar und verständlich sein.

Hinweis

Auch Privatpersonen haben das Recht einen Sachverständigen zu beauftragen. Allerdings haben solche Privatgutachten vor Gericht nicht denselben Stellenwert wie das Gutachten eines Gerichtssachverständigen. Sie können, aber müssen nicht, vom Gericht als Beweismittel zugelassen werden. In einem solchen Fall wird die/der Gerichtssachverständige um eine Stellungnahme zum Privatgutachten ersucht werden.

Ein gerichtlich bestellter Gutachter ist zur Übernahme des Gutachtensauftrages verpflichtet. Die Gutachterin/der Gutachter ist vom Auftrag zu entbinden, wenn die gestellten Fragen außerhalb seiner/seines Kompetenz- und Fachbereichs liegen, wenn Befangenheitsgründe seitens der/des Sachverständigen angeführt werden oder wenn die/der Sachverständige aufgrund Zeitmangels nicht in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten.

Hinweis

Die/der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen oder ergänzende Nebengutachten zu veranlassen.

Wann ist ein ärztliches Gutachten notwendig?

Ärztliche Gutachten werden unter anderem erstellt:

  • Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung: Grundvoraussetzung, um ein Fahrzeug in Österreich führen zu dürfen, ist die Fahrtauglichkeit. Nur wer körperlich und psychisch „fit“ ist, darf mit einem Auto oder Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen. Ausführlich Informationen erhalten Sie unter www.help.gv.at.
  • Bei Pflegegeldbeantragung: Das Gutachten stellt eine wesentliche Grundlage zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über die Gewährung des Pflegegeldes dar. Nähere Informationen finden Sie unter www.sozialministerium.at
  • Antrag auf Invaliditäts- / Berufsunfähigkeitspension: Medizinische Gutachten werden auch für die Beurteilung von Pensionsanträgen verwendet. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt oder medizinische bzw. berufliche Rehabilitation zielführend ist, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/in ihrem Beruf festgestellt wird. Mehr Infos unter www.sozialministerium.at.

  • Zur Bemessung des Schmerzengeldes, z.B. nach einem Verkehrsunfall.
  • Um eine Kur oder Rehabilitation in Anspruch zu nehmen.

  • Um Haftungsfragen nach einer ärztlicher Behandlung zu klären.

Wohin kann ich mich wenden?

Es existiert eine eigene Liste von Seiten der Justizbehörden bzw. auch vom Hauptverband für gerichtliche Sachverständige in der jeder eingetragene Sachverständige abgerufen werden kann.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Die Kosten für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens werden in der Regel vom Auftraggeber übernommen. Dazu gibt es gesetzliche Bestimmungen und eigene Richtlinien der österreichischen Ärztekammer.

Bestellt jemand eine Privatsachverständige/einen Privatsachverständigen, so hat er mit Kosten zu rechnen, die in der autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer geregelt und auch dort abrufbar sind.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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