Alle Einstellungen und Berechtigungen, die die Patientin/der Patient zu Lebzeiten in der eigenen ELGA vorgenommen haben, bleiben auch nach dem Tod aufrecht, somit auch allfällige Zugriffsrechte für bevollmächtigte Vertreterinnen/Vertreter sowie für die ELGA-Ombudsstelle. Das heißt, für das behandelnde Krankenhaus bleibt die Zugriffsberechtigung standardmäßig ab dem Datum der „Entlassung“ noch für 28 Tage aufrecht und wird danach automatisch beendet (sofern die Patientin/der Patient diese Frist nicht noch zu Lebzeiten verkürzt hat). Bei stationären Aufenthalten ist beim Tod einer Patientin/eines Patienten hinsichtlich ELGA ein „Entlassungskontakt“ einzumelden. Im niedergelassenen Bereich kann für behandelnde oder betreuende ELGA-GDA („Vertrauensärztin/Vertrauensarzt“ oder „Vertrauensapotheke“) die Zugriffsberechtigung durch die Patientin/den Patienten zu Lebzeiten bis zu einem Jahr verlängert worden sein und erlischt danach automatisch.
Angehörige oder allfällige Erbinnen/Erben dürfen nicht auf die ELGA der/des Verstorbenen zugreifen, außer sie wurden vorab von der Patientin/dem Patienten für den Zugriff auf ihre/seine ELGA bevollmächtigt. Falls nahe Angehörige oder allfällige Erbinnen/Erben nach dem Tod einer Patientin/eines Patienten an den ELGA-GDA mit dem Ersuchen um Auskunft herantreten, wird der ELGA-GDA nach Abwägung der Interessen der Erbinnen/Erben bzw. nahen Angehörigen sowie der/des Verstorbenen im Einzelfall entscheiden, ob eine Herausgabe der ELGA-Gesundheitsdaten erfolgt oder nicht. Hier ändert sich durch ELGA nichts gegenüber dem bisherigen Umgang von ELGA-GDA mit der Dokumentation der Patientinnen/Patienten nach einem Todesfall. Als Entscheidungshilfe dienen die berechtigten Interessen der Erbinnen/Erben bzw. nahen Angehörigen einerseits sowie die Ehre der/des Verstorbenen bzw. Rechte Dritter.
Die zuständige Standesbehörde informiert in der Regel die Sozialversicherung über das Todesdatum. Dort wird dann einerseits die e-card der/des Verstorbenen gesperrt und andererseits das Sterbedatum im ELGA-Personenverzeichnis, dem Zentralen Patientenindex (Z-PI) eingetragen. Damit beginnt auch die Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die im Z-Pi eingetragenen Patientendaten gelöscht werden.