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Nichtraucherschutz in der Gastronomie

05.07.2010

Seit 1.1.2009 gilt laut Tabakgesetz-Novelle 2008 ein grundsätzliches Rauchverbot in Räumen von Gastronomiebetrieben. Am 1. Juli 2010 endete die Übergangsfrist für Ein-Gastraum-Lokale über 50 . Nichtrauchen wird damit auch in Lokalen zur Norm.

Die gesetzlichen Nichtraucherschutzbestimmungen sollen vor den gesundheitlichen Belastungen des Passivrauchens schützen.

Geltungsbereich

Das Rauchverbot in der Gastronomie gilt z.B. für Speiselokale, Bars, Diskotheken, Schutzhütten, Imbissbuden, Heurigen, Privatzimmervermietungen und Hotels. Auch Veranstaltungen (z.B. Feuerwehrfeste, Vereinsveranstaltungen) unterliegen den Bestimmungen, wenn sie in ortsfesten geschlossenen Räumen stattfinden. Das Rauchverbot gilt auch bei „geschlossenen Veranstaltungen“.

Vom Rauchverbot ausgenommen sind Betriebe, mit mehreren Bewirtungsräumen. Sie dürfen ein Extrazimmer einrichten, in dem das Rauchen gestattet werden darf. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: So muss der Nichtraucherbereich mindestens die Hälfte des gesamten Gastbereichs einnehmen und der Tabakrauch darf nicht in die übrigen Räume dringen.

In Ein-Gastraum-Lokalen mit weniger als 50 Grundfläche kann die Besitzerin/der Besitzer entscheiden, ob das Rauchen gestattet wird oder nicht. Gleiches gilt für Ein-Raum-Lokale zwischen 50 bis 80 , in denen die Einrichtung eines Extrazimmers z.B. aus baurechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Kennzeichnungspflicht

Die Inhaberin bzw. der Inhaber ist verpflichtet, jene Räume, in denen ein Rauchverbot besteht, entsprechend zu kennzeichnen, und zwar am Eingang zum Gastraum und im Gastraum selbst. In Räumen, in denen geraucht werden darf, muss auch der Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ gut sichtbar und gut lesbar angebracht werden.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz drohen der Inhaberin/dem Inhaber des Lokales oder der Person, die trotz Rauchverbot raucht, Geldstrafen. Die zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft). Die Behörde führt bei Verdacht von Verstößen – z.B. bei Beschwerden oder Anzeigen – Kontrollen durch.

Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte

Bereits seit 1995 sieht das Tabakgesetz umfassende Regelungen zum Schutz vor dem Passivrauchen vor: Ein Rauchverbot gilt in Räumen öffentlicher Orte und Räumen mit bestimmter Zweckwidmung. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Horte, Universitäten, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flugplätze, Geschäftslokale (ausgenommen Tabaktrafiken), Einkaufszentren, Fitnesscenter oder Büroräume.

Nichtrauchen lohnt sich

Rund 14.000 Personen sterben jährlich in Österreich an den Folgen des Tabakkonsums. Rauchen schadet nicht nur der Raucherin/dem Raucher selbst. Auch das Passivrauchen ist mit Gesundheitsrisiken verbunden. In Österreich rauchen im Vergleich zu anderen EU-Ländern besonders viele Burschen und Mädchen. Gesundheitsminister Alois Stöger startete Ende Juni eine Nichtraucher-Kampagne, die spezielle an junge Menschen gerichtet ist. Das Rauchertelefon bietet unter 0810 810 013 österreichweit Beratung und Hilfe beim Rauchstopp.

Informationen des Gesundheitsministeriums zum Nichtraucherschutz.

Informationsblatt des Gesundheitsministeriums „Nichtraucherschutz in der Gastronomie“ (PDF).

Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2010

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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