Voranmeldungen bzw. Terminvereinbarungen sind vor allem bei niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, aber auch bei nicht ärztlichen Gesundheitsberufen, wie Hebammen, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten oder Masseurinnen/Masseuren üblich.
Rechtzeitige Absage vermeidet Ärger
Wenn ein Arzttermin abgesagt werden muss, sollte die Ärztin/der Arzt rechtzeitig von der Patientin/vom Patienten – wenn möglich einige Tage vorher – informiert werden. Dadurch können andere Personen behandelt werden, die unter Umständen dringend auf einen Termin warten. Dies gilt ebenso für ärztliche Hausbesuche. Aber auch aus rechtlichen Gründen ist eine rechtzeitige Terminabsage empfehlenswert, um eventuelle Honorarforderungen zu vermeiden.
Wird ein vereinbarter Arzttermin von der Patientin/vom Patienten nicht wahrgenommen und nicht abgesagt, kann der Ärztin/dem Arzt ein Entgeltentgang für den reservierten Behandlungstermin entstehen.
Entscheidend ist, dass in dieser Zeit keine anderen Patientinnen/Patienten behandelt werden können. In diesem Fall kann die Ärztin/der Arzt einen fortgesetzten Entgeltanspruch fordern und diesen auch vor Gericht einklagen – unabhängig davon, ob die Patientin/den Patienten ein Verschulden getroffen hat oder nicht. Die Honorarforderung muss jedenfalls angemessen sein.
Fordert hingegen eine Ärztin/ein Arzt ein Ausfallshonorar als Schadenersatz – weil der Termin zu spät abgesagt oder nicht eingehalten wurde –, so wird die Patientin/der Patient nur durch ein schuldhaftes Verhalten schadenersatzpflichtig. Gründe für ein nicht schuldhaftes Terminversäumnis der Patientin/des Patienten wären Krankheit oder Unfall.
Die Rechtsgrundlage für Honorarforderungen bzw. Entgeltansprüche ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Die Rechtsprechung ist vom Einzelfall abhängig. Laut Expertinnen/Experten gibt es noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesen speziellen Fällen, die als Muster dienen könnten.
Nur in den allgemeinen Honorarrichtlinien der Zahnärztekammer ist eine Position für „durch Patienten schuldhaft versäumte“ Behandlungstermine enthalten, in der die Höhe des entsprechenden Honorars geregelt ist.
In der Patientencharta (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern zur Sicherstellung der Patientenrechte) ist in Artikel 16 allgemein festgehalten: Patientinnen und Patienten sind im Vorhinein über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren. Dieser Punkt ist im Zahnärztegesetz bereits verankert (§ 18, Abs. 1).
Wird eine Patientin/ein Patient vorher ausdrücklich informiert, dass ein Ausfallshonorar in Rechnung gestellt werden kann, und festgelegt, bis wann eine Absage erfolgen muss, so steigen die Chancen der Ärztin/des Arztes, die Ansprüche rechtlich durchsetzen zu können. Auf jeden Fall sollten Patientinnen und Patienten entsprechende Aushänge oder Informationsblätter in der Ordination beachten.
Laut Auskunft des Niederösterreichischen Patientenanwalts Dr. Gerald Bachinger sind Fälle, in denen Patientinnen oder Patienten wegen ärztlicher Honorarforderungen für Terminausfälle die Patientenanwaltschaft kontaktieren in Österreich selten. Bei derartigen Fällen können sich die betroffenen Patientinnen und Patienten für eine Rechtsberatung an die zuständige Patientenanwaltschaft ihres Landes wenden.
zuletzt aktualisiert 03.02.10
Freigegeben durch Redaktion Gesundheitsportal